Archiv für Kategorie ‘Juristisches’

Schadensersatz für Anleger von Dreiländerfonds und DHB-Fonds – Haben Sie Ihre möglichen Ansprüche schon geprüft?

Wenn Sie in den letzten Jahren in den Dreiländerfonds (DLF) oder in DHB-Fonds Walter Fink investiert haben, dann sollten Sie jetzt dringend einen möglichen Anspruch auf Schadensersatz prüfen lassen. Kommt es für Sie als Investor erst einmal zur Verjährung der Ansprüche, können Sie Zahlungsansprüche nicht mehr juristisch durchsetzen. Bis zum Ablauf der Verjährung, welche in der Regel drei Jahre nach Vertragsabschluss bzw. nach Erlangung von Kenntnis über die sittenwidrige Schädigung eintritt, muss der Antrag beim zuständigen Gericht einlangen.

Entstehung der Dreiländerfonds

In den 1980er und 1990er Jahren wurde der sogenannte Dreiländerfonds von der Kapital Consult GmbH aufgelegt. Der Unternehmer dahinter ist Herr Walter Fink. Nicht nur die Auflage der Dreiländerfonds sondern auch die Entstehung der DHB-Fonds (“Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesellschaft Walter Fink AG”) ist Fink zuzuschreiben. Nach und nach wurden zahlreichen Anlegern Anteile an dem Fonds vermittelt und verkauft. Die Anteile starteten in den 1980er Jahren mit den Anlageprodukten DLF 87/3, DLF 87/2 und DLF 8 9/2. Ab dem Jahr 1990 wurden die Fonds-Produkte DLF 90-6 und DLF 90-5 angepriesen. Darauf folgende wurden jährlich neue Anlageprodukte hervorgebracht – bis man letzten Endes im Jahre 1999 mit dem Anlageprodukt DLF 99-32 abschloss.

Argumente für die Anleger

Anlagevermittler, Banken und weitere Finanzdienstleiter empfahlen Anlegern die Dreiländerfonds und DHB-Fonds mit den Argumenten, dass es sich hierbei um eine rentable und sichere Geldanlage handle, wohinter einer ausgeklügelte Investitionsstrategie stecke. Das Investitionskonzept konzentriere sich auf Wertpapiere aus der Schweiz und auf deutsche sowie US-amerikanische Immobilien – war somit nach Auskunft der Vermittler und Berater auch als sichere Rentenvorsorge geeignet. Die Anlageprodukte wurden als geschlossener Fonds vermittelt – was den Effekt zur Folge hatte, dass zeichnende Anleger zu Mitunternehmern wurden. Der Dreiländerfonds mit dem Kennzeichen DLF 94/17 war mit dem größten Anlagevolumen hinterlegt – das Volumen belief sich auf ein kumuliertes Fonds-Vermögen von etwa eine Milliarde Euro.

Enttäuschende Entwicklung für Sie als Anleger

Desillusionierende Resultate kamen für die Investoren bald ans Tageslicht: es stellte sich ein rasch voranschreitender Werteverfall der Fonds-Anteile ein. Wahrscheinlich wurden auch Sie als Anleger kontaktiert, um auf Ihre angestrebte Rendite aus Ihrem Investments zu verzichten und obendrein noch die Verluste der Fondsgesellschaften mit Ihrem wohlverdienten Vermögen auszugleichen. Statt einer rentablen Altersvorsorge findet sich ein immer weiter schrumpfendes Kapital vor.

Hoffnung für die Anleger

Falls auch Sie in der Vergangenheit Besitzer dieser zweifelhaften Anlageprodukte wurden, wird es Ihnen angeraten, Ihre Schadensersatzansprüche schnellstmöglich zu prüfen. Vermutlich wurden Sie vor Ihrer Zeichnung nicht umfassend über die dahinterstehenden Risiken dieses Anlagegeschäfts beraten – oder es wurden Ihnen die Anlageziele nicht ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht. Zahlreichen Anlegern – das ging bereits aus unzähligen Prozessen hervor – wurden mit der Investition in Verbindung stehende Risiken bewusst verschwiegen.

Ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Anwalt kann Ihren Fall prüfen und Sie über Ihre Chancen, Ihr Geld wiederzuerlangen, beraten. Gegebenenfalls müssen zügig verjährungshemmende Maßnahmen gesetzt werden, da Verjährungsfristen jegliche Ansprüche unterbinden. Für Sie als Anleger ist das misslich, denn berechtigte Schadensersatzansprüche können danach nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.

Dennoch gilt: auch wenn Sie vor mehr als drei Jahren gezeichnet haben, kann die dreijährige Verjährungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen erst nach Kenntnisnahme der Schädigung zu Laufen beginnen. Ihr kompetenter Anwalt kann Ihnen weiterhelfen, wenn es darum geht, dass Sie Ihre Ansprüche als Gläubiger gegebenenfalls auch über Fristen hinaus retten können.

 

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Keine Zahlungsverpflichtung von Einlagen für Anleger der CAF II GbR – Haben Sie Ihre möglichen Schadensersatzansprüche schon geprüft?

Sie als Anleger der Capital Advisor Fund II GbR wurden womöglich in letzter Zeit zur Zahlung von rückständigen Einlagen bzw. eines Aufwendungseinsatzes angewiesen – doch sind Sie zu Zahlungen von Einlagen nicht verpflichtet – dies entscheiden immer mehr Gerichte. Für Sie als Anleger der CAF II GbR ist es dennoch ratsam, nicht lediglich Zahlungen aus Unzufriedenheit über die eingegangene Kapitalanlage oder über fehlende Investitionen der Gesellschaft wegen mangelndem Kapital einzustellen, sondern eine profunde Prüfung Ihres Falles zu veranlassen.

Gründung und Ziel der CAF II GbR

Die Capital Advisor Fund II GbR wurde im Mai 2006 durch die European Securities Invest SECI GmbH gegründet und ist eine Gesellschaft, an der sich Kleinanleger beteiligen sollen. Schon in den ersten Jahren wurden 85 Mio. EUR Gesellschaftsanteile gezeichnet. Propagiert wird diese Kapitalanlage mit der Aussicht auf einen “langfristigen Vermögensaufbau” und auf einen “ergänzenden Baustein für die Altersvorsorge”. Vermittelt wurde diese Anlage zumeist von der IFF AG, Hof, und der Futura Finanz GmbH & Co.

Wie aus unzähligen Rechtsprozessen bereits hervorging, wurde vor Zeichnung gegenüber den Interessenten stets betont, wie renditeträchtig und sicher diese Kapitalanlage sei. Das Konzept der Anlage lehnte sich am Portfolio-Selection-Model vom Nobelpreisträger Harry S. Markowitz an: das Anlagekapital sollte unter anderem auf vier Anlageklassen, wie Wertpapierfonds, Alternative Investments, Private Equity und Immobilien, aufgeteilt werden. Gerätselt wird heute, ob die Initiatoren der Anlage das Prinzip von Markowitz einfach falsch verstanden hatten oder ob ihnen lediglich fatale Fehler unterlaufen sind. Was auch immer die Ursache sein mag: das Ergebnis bedeutet harte Verluste für die Anleger.

Mangelnde Plausibilität des Gesellschaftermodells

Wenngleich Sie als Anleger der Capital Advisor Fund II GbR mit Aussagen wie “wenig Risiko”, “Risikokontrolle”, “höhere Rendite” “Nobelpreismethode” und “Vermögenszuwachs” zur Unterschrift bewegt wurden, wissen Sie wahrscheinlich längst, dass Sie in einen risikoreichen und renditearmen Fonds investiert haben. Wie heute längst bekannt ist, war das gesamte Gesellschaftsmodell von Anfang an nicht plausibel und Sie als Anleger hatten gar keine Chance, Ihr Kapital zurückzuerhalten, und schon gar nicht, es zu vermehren.

Dennoch kann den Informationsbroschüren der CAF II GbR, welche bei Beratung vergeben wurden, keine Form der Risikobelehrung entnommen werden, was nach Kapitalmarktrecht eine unzulässige Form der Beratung darstellt. Vielen Anlegern wurde der Emissionsprospekt erst nach Zeichnung übergeben. Keiner der Anleger wurde fehlerhafterweise über konkrete Risiken, wie einen möglichen Totalverlust, aufgeklärt.

Jüngste Probleme mit CAF II GbR

Falls Sie von der CAF II GbR noch nicht kontaktiert wurden, müssen Sie mit baldigen Zahlungsaufforderungen durch die geschäftsführende Gesellschaft rechnen. Schon seit Ende des Jahres 2009 klagt die CAF II GbR gegen ihre Anleger wegen Zahlung ausstehender Einlagen. Die Mehrzahl dieser Klagen wurde von den Gerichten (z.B. Amtsgericht Grünstadt, Landgericht Bonn) abgewiesen, da Risikohinweise unzureichend zur Kenntnis gebracht wurden. Des Weiteren kam es in manchen Fällen sogar vor, dass Ansprüche auf Aufwendungsersatz von der Capital Advisor Fund II GbR behauptet wurden, obwohl die Anleger diese Aufwendungen bereits mit der Vertragsgebühr entrichtet hatten.

Möglichkeiten für Sie als Anleger Capital Advisor Fund II GbR

Alleine damit, dass Sie wegen Unzufriedenheit eine Zahlungseinstellung durchführen, ist es leider nicht getan. Ein Ausstieg aus der Gesellschaft ist wegen rechtlicher Komponenten eine komplexe Angelegenheit. Doch Sie haben Hoffnung: In vielen Fällen können Sie als Anleger zu einem Widerruf Ihrer Beteiligung tendieren, da selbst die Widerrufsbelehrungen der CAF II GbR fehlerhaft waren. Auch Prospekthaftungsansprüche kommen in Betracht, da eine Risikobelehrung zur Gänze ausgespart wurde. Lediglich Worte wie “Risikostreuung” und “risikoeffiziente Anlage” sind hierbei unzureichend. Gerichte (z.B. Amtsgericht Grünstadt) befanden auch den gesamten Vertragsaufbau der CAF II GbR so ausgerichtet, dass gegenüber den Anlegern relevante vertragliche Bestimmungen und erforderliche Hinweise versteckt wurden. Ihre Ansprüche richten sich gegen Initiatoren, Gründungsgesellschaften und prospektverantwortliche Personen.

Verjährung der Ansprüche

Wenngleich Sie als Anleger – anhand einer Vielzahl von Urteilen untermauert – berechtigte Ansprüche gegenüber der CAF II GbR haben, so unterliegen diese einer zeitlichen Frist von drei Jahren nach Zeichnung. Es wird daher dringend angeraten, dass Sie sich vor einem Totalverlust Ihres Kapitals schützen und die Chancen einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Verantwortlichen umgehend von einem Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Nur so können Sie zu einer Rückerstattung Ihrer eingezahlten Gelder kommen.

 

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Holocaust-Leugnung ist ein Menschenrecht!

“Eine Ideologie zu vertreten ist nicht strafbar, egal um welche Ideologie es sich handelt.”

“Der Tag, an dem in Madrid die Europäische Revolution für die Menschenrechte in Gang gesetzt wurde”

Am 3. Juni 2011 entschied der Oberste Spanische Gerichtshof in Madrid, dass das Verbreiten der NS-Ideologie und das Bestreiten des sogenannten Holocaust, keine Straftaten mehr darstellen. Selbst wenn das Bestreiten des “Holocaust” im direkten Zusammenhang mit der Propagierung der NS-Ideologie steht, darf nicht mehr verfolgt werden. Der Vorsitzende Richter, Dr. Adolfo Prego, definierte die Strafverfolgung klipp und klar: “Eine Ideologie zu vertreten ist nicht strafbar, egal um welche Ideologie es sich handelt.”

Um der willkürlichen Verfolgung nach BRD-Muster einen Riegel vorzuschieben, sind selbst geschmacklose Äußerungen wie “die Deutschen hatten allen Grund, die Juden zu verbrennen,” oder “warum hat man die Juden nicht lebendig verbrannt zusammen mit den Toten?,” oder: “die reinen Schwarzen befinden sich kulturell und sozial auf der untersten Sprosse der Menschheit” nicht mehr strafrelevant. Richter Dr. Adolfo Prego verabscheut solche Aussagen, aber er bewertet sie nicht als strafwürdig, weil sonst einer willkürlichen Verfolgung anderer Meinungen Tür und Tor geöffnet wäre. Natürlich sind solche Aussagen nur dann straffrei, wenn nicht zu Gewalt aufgerufen wird. Diese Entscheidung des Obersten Gerichts in Madrid könnte einmal in den Geschichtsanalen als der Beginn der europäischen Menschenrechts-Revolution bezeichnet werden.

 

Damit wurden Urteile des Bezirksgericht Barcelona aus dem Jahr 2009 aufgehoben. Das Gericht hatte die Betreiber und Inhaber der Buchhandlung KALKI, Juan Antonio Llompart, Ramón Bau, Oscar Baker und Carlos Garcia zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt, weil sie Beweise gegen die Holocaust-Story veröffentlichten und als Mitglieder des “Indo-Europäischen-Studienkreises” das Lebensrecht der arischen Völker verteidigten.

Mit diesem Richterspruch vom 3. Juni 2011 in Madrid müssten sich auch die Tore für Pedro Varela öffnen, der von demselben Bezirksgericht zu mehr als drei Jahren Gefängnishaft verurteilt wurde, weil ihm einfach unterstellt wurde, er hätte den Holocaust durch das Vertreten der NS-Ideologie gutgeheißen.

Der spanische Humanist und Intellektuelle Pedro Varela klärte mit Büchern und Schriften seit seiner Jugend über die großen Weltlügen auf. Seine Buchhandlung “Librería Europa” in Barcelona in der Calle Seneca wurde weltbekannt.

Pedro Varela wurde von den jüdischen Machtzentren sozusagen zum “Erzfeind” erklärt, als er mit Hilfe der Anwohner in der “Seneca-Straße” den Vorstoß der jüdischen Organisationen abwehrte, die Straße umzubenennen. Warum dieser Name so verhasst ist, liegt auf der Hand.

Schließlich verurteilte der Richter Santiago Vidal den spanischen Publizisten 1998 vor dem Bezirksgericht Barcelona (Juzgado Penal Nº 3) zu fünf Jahren Gefängnishaft wegen “Holocaust-Leugnung” und “Rassenhass”. Vidal ordnete gleichzeitig die Vernichtung von 20.000 beschlagnahmten Büchern an. Die Verurteilung des spanischen Menschenrechtsaktivsten erfolgte auf Grundlage des 1996 durchgesetzten Holocaust-Leugnungsgesetzes nach BRD-Muster (articulo 607.2, Código Penal).

Beide katalonischen Berufungsinstanzen, am Ende die drei Richter des katalonischen Höchstgerichts (Audiencia Provincial), entschieden aber, dass der Artikel 607.2 des spanischen Strafgesetzbuches (Holocaust-Leugnungsgesetz) mit dem Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung unvereinbar sei. Deshalb verwiesen die Richter der “Audiencia Provincial” den Fall Varela zur Grundsatzentscheidung an den spanischen Verfassungsgerichtshof in Madrid.

Pedro Varela wurde der Reisepass entzogen und zehn Jahre lang unglaublichen Repressalien ausgesetzt. Er musste nicht nur wiederholte Razzien über sich ergehen lassen, sondern auch hohe Verluste durch erneute Konfiszierungen von Tausenden von Büchern hinnehmen.

Elf Jahre nach Beginn der Verfolgung des Menschenrechtsaktivisten, am 8. November 2007, entschieden die 12 höchsten Richter Spaniens am Madrider Verfassungsgericht (El Tribunal Constitucional) nicht nur über das Holocaust-Leugnungsgesetz, sondern auch über das weitere Schicksal des verfolgten Dissidenten Pedro Varela. Das “Holocaust-Leugnungsgesetz”, so die höchsten spanischen Richter, ist mit dem in der spanischen Verfassung garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar. Die Richter ließen das Argument nicht gelten, dass das Bestreiten des Holocaust die Juden in ihrer Menschenwürde verletzen und ihre Existenz bedrohen würde. Die Richter argumentierten, dass durch freie Meinungsäußerung meistens irgend jemand bzw. irgendeine Gruppe verletzt würde, das mache ja gerade die freie Meinungsäußerung aus. Man könne das fundamentale Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung nicht von Befindlichkeiten einzelner oder bestimmter Gruppen abhängig machen, so die Richter.

Der damalige Entscheid der spanischen Oberrichter versetzte die Menschenverachter in der BRD in helle Aufregung. Die damalige Verfolgungsministerin Brigitte Zypries (SPD) bastelte in aller Eile eine juristische Krücke zusammen, die sie einigen Anklägern in Barcelona unterbreitete, um doch noch zu Verurteilungen zu gelangen.

Und so kam es auch. Pedro Varela wurde trotz der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Spanien nur wenige Wochen nach dem Urteil erneut angeklagt. Im Urteil der Oberrichter stand nämlich geschrieben, dass der “Holocaust” wohl bestritten, aber nicht gutgeheißen werden darf. Damit war eigentlich nur gemeint, dass niemand zu einem Massenmord aufrufen dürfe. Da das Urteil nicht explizit darauf einging, ob man sich der Ideologie des Nationalsozialismus verbunden fühlen dürfe, blieb es weiterhin verboten, MEIN KAMPF und andere NS-Werke zu vertreiben.

Pedro Varela wurde letztendlich in mehreren Verfahren zu insgesamt über drei Jahre Haft verurteilt, weil man ihn als Propagandisten der NS-Ideologie für schuldig befand. Das Gericht in Barcelona urteilte jedes Mal, dass er als NS-Ideologe “automatisch den Holocaust gutheißen” würde, da “dieser ja stattgefunden” hätte.

Selbstverständlich schließt die Bestreitung des sogenannten Holocaust die Gutheißung desselben aus. Aber das störte die Richter nicht. Pedro argumentierte darüber hinaus, dass er auch deshalb der NS-Ideologie nahestehe, weil er wisse, dass eben die Holocaust-Anschuldigung gegen Adolf Hitler und gegen den Nationalsozialismus erfunden sei. Wenn das dennoch ein Straftatbestand wäre, so Pedro Varela, dann dürfe man auch nicht der Christenkirche angehören, die mit der Indianerausrottung wirkliche Holocaust-Verbrechen begangen hatte. Da aber die Evangelien Ausrottungen nicht vorschreiben bzw. nicht dazu anhalten, gelte das Christentum nach wie vor als Gotteskirche. Und die Grundlage der NS-Ideologie, das NSDAP-Parteiprogramm sowie sämtliche Schriften der NS-Zeit, lehnen ebenfalls jede Ausrottungsideologie ab und vertreten offen die humanistische Idee der Völkergemeinschaft. Deshalb sehe er keinen Grund, der NS-Ideologie nicht nahe zu stehen, sagte Varela.

Der jüdische Historiker Jehuda Bauer ist in diesem Zusammenhang zum Kronzeugen für Adolf Hitler geworden. Die Tatsache, dass Adolf Hitler und seine Nationalsozialisten die physische Ausrottung eines anderen Volkes zutiefst als ungermanisch ablehnten, wurde von niemandem geringeren dokumentiert als von Jehuda Bauer, dem ehemaligen Leiter des Instituts zur Erforschung des Holocaust in Yad Vashem (Jerusalem): “In seiner Niederschrift für Hitler vom Mai 1940 findet sich die Überlegung, daß ‘die bolschewistische Methode der physischen Ausrottung eines Volkes aus innerer Überzeugung als ungermanisch und unmöglich’ abzulehnen sei. Hitler vermerkt dazu am Rand: ‘Sehr richtig’.” (Y. Bauer, Freikauf von Juden, Jüdischer Verlag, Frankfurt 1996, S. 95.)

Das Ideologie-Schlupfloch der Verfolgungsjustiz wurde jetzt vom Obersten Gericht Spaniens dicht gemacht. Die Richter entschieden: NS-Verherrlichung ist kein Straftatbestand mehr und kann nicht als Gutheißung des Holocaust herangezogen werden, solange man nicht zu Völkermord aufruft. Selbstverständlich würde kein Nationalsozialist und Revisionist jemals einen Völkermord gutheißen, da derartiges außerhalb jeglicher zivilisatorischen Norm liegt (siehe Hitler und Himmler, “ein Volk auszurotten ist nicht germanisch, mit dem NS nicht zu vereinbaren”).

Jetzt gibt es in Spanien laut Urteil nur noch eine Einschränkung der Meinungsfreiheit, was richtig ist – man darf nicht zu Gewalt aufrufen. “Spaniens Oberster Gerichtshof hat ein Urteil gegen vier Neonazis aufgehoben, die wegen Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts mehrjährige Haftstrafen erhalten hatten. ‘Ideologien könnten nicht bestraft werden’, begründeten die Richter am Freitag ihre Entscheidung. Die spanische Verfassung verbiete extremistische Ideen nicht und betrachte sie stattdessen als Bestandteil des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Die Verbreitung extremistischen Gedankenguts sei nur dann strafbar, wenn gleichzeitig zu Gewalt aufgerufen oder dazu angestachelt werde.” (derstandard.at, 03.06.2011)

Das stolze Spanien, das Land von Ortega y Gasset und Cervantes, gewährte lange Zeit dem österreichischen Freiheitsdichter Gerd Honsik sowie dem deutschen Wehrmachtshelden Otto Ernst Remer Zuflucht vor der Orwell-Gedankenpolizei ihrer Heimatländer.

Die jüdischen Organisationen ließen über Staatsanwalt Miguel Angel Aguilar (Barcelona) verkünden, dass dieses Urteil den internationalen Verträgen widerspräche, die Spanien eingegangen sei. Verträge mit wem? Mit der BRD und Israel zur Menschenverfolgung? Der israelische Botschafter in Madrid ließ am 4. Juni 2011 erklären: “Die Entscheidung der Oberrichter behindert die Verfolgung von hassmotivierten Verbrechen.”

Bleibt abzuwarten, ob als Antwort auf den Madrider-Richterspruch alsbald der Ehec-Erreger Spanien heimsuchen wird. Es wurde quasi schon angedeutet mit der Gurken-Beschuldigung. Ein Madrider Prozessbeobachter erklärte nach dem Richterspruch vor der Presse: “Das ist der Tag, an dem in Madrid die Europäische Revolution für die Menschenrechte in Gang gesetzt wurde. Wir fürchten jetzt die Rache jener, die ihre Macht aus der Lüge beziehen.”

Quelle: National Journal 06.06.11

 

Holocaust-Leugnung nicht strafbar

Karlsruhe hat ein Urteil gegen einen Rechtsradikalen aufgehoben. Es ging um ein Gespräch über Aufsätze, in denen der Holocaust als “Zwecklüge” bezeichnet worden war.

Der bloße Austausch eines die Judenvernichtung leugnenden Aufsatzes zwischen zwei Personen ist grundsätzlich nicht als Volksverhetzung strafbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Karlsruher Richter hoben in dem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss die Verurteilung eines 1924 geborenen Rechtsradikalen auf.

Er hatte am 17. April 2005 einem Gastwirt mehrere Aufsätze übergeben, in denen der Holocaust unter anderem als “Zwecklüge” bezeichnet wurde. Zudem wird in einem Aufsatz im Zusammenhang mit dem Holocaust behauptet, es sei wissenschaftlich erwiesen, dass es keine Gaskammern für Menschen gegeben habe.

Aus Sicht der Karlsruher Richter hatte der Neonazi die Schriften dadurch aber nicht “verbreitet”. Deshalb könne er nicht wegen Volksverhetzung verurteilt werden. Die Entscheidungen des Landgerichts Mühlhausen und des Thüringer Oberlandesgerichts wurden aufgehoben, weil sie den Rechtsradikalen in seiner Meinungsfreiheit verletzten.

Entscheidendes Kriterium, ob “ein Verbreiten” verbotener Schriften vorliegt, sei, dass eine solche Schrift “einem größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht wird”, heißt es im Beschluss des Verfassungsgerichts.

Der Gesetzgeber habe folglich “das bloße Austauschen solcher Schriften zwischen zwei Personen – und damit das bloße Äußern der konkreten Meinung als solcher – grundsätzlich von der Strafbarkeit wegen Volksverhetzung ausgenommen”.

Im vorliegenden Fall sei jeweils nur ein Exemplar der fraglichen Schriften überreicht worden. Sonstige Personen seien beim Austausch nicht anwesend gewesen. Der Neonazi habe den Gastwirt auch nicht aufgefordert, die Aufsätze in der Gaststätte auszulegen, oder in sonstiger Art und Weise auf die Weiterverbreitung eingewirkt. Der Gastwirt habe die Schriften auch nicht an Dritte weitergereicht, sondern den Vorfall bei der Polizei angezeigt.

Landgericht und Oberlandesgericht hatten gemeint, der Neonazi habe die Weiterverbreitung “billigend in Kauf genommen”. Der Mann, der ein “glühender Verfechter der nationalsozialistischen Ideologie und Geschichtsfälschung” sei, habe mit der Übergabe der Schriftstücke an den Wirt erreichen wollen, dass dieser sie durch Auslegen im Gastraum weiteren Personen zugänglich mache und ihnen bei Interesse auch übergebe.

Az: 1 BvR 461/08

 

 

Schadensersatz für Anleger der Montranus-Medienfonds – Haben Sie Ihre Schadensersatzansprüche schon geprüft?

Falls Sie zu den Anlegern der Medienfonds Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Hannover Leasing 143), Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Hannover Leasing 158) oder Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Hannover Leasing 166) zählen, werden nachfolgende gerichtliche Entscheidungen von großer Relevanz für Sie sein.

Gründung und Risiken der Montranus-Medienfonds

Die Montranus-Medienfonds wurden im Hause Hannover Leasing gegründet und vorwiegend von Sparkassen sowie Banken als Steuerstundungsmodelle an ahnungslose Anleger verkauft. Im Gegensatz zu sonstigen – üblicherweise leasingähnlich – aufgebauten Medienfonds, sind die Montranus-Medienfonds unternehmerisch gestaltet. Unternehmerisch konstruierte Medienfonds beinhalten

  • keine wirtschaftliche Absicherung
  • wirtschaftliche Risiken

Die meisten Anleger, möglicherweise darunter auch Sie, wurden über diese Unsicherheiten vor Vertragsunterzeichnung nicht ausreichend informiert, was Schadensersatzansprüche rechtfertigen kann.

Aktuelle Lage der Montranus-Medienfonds

Wie bereits seit längerem bekannt ist, laufen die Medienfonds der Hannover Leasing viel schlechter als geplant – sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich. Seit Dezember 2011 werden keinerlei Ausschüttungen mehr an Anleger vorgenommen, was sich künftig – laut aktueller Prognosen und entgegen kommunizierter Trends der Hannover Leasing – nicht ändern wird.

Obwohl die Fondsgesellschaft angekündigt hatte, dass sie Grundlagenbescheide ändern wollte, fand dies laut der Fondsverwaltung des Finanzamtes noch immer nicht statt, was zu steuerlichen Nachteilen für Sie als Anleger führen kann. Aufgrund dieser unerfreulichen Entwicklung prüfen bereits seit längerem zahlreiche Anleger ihre Optionen zum Ausstieg, woran auch schwammig formulierte sowie irreführende Rundschreiben der Hannover Leasing nichts zu ändern vermögen.

Urteil des Landgerichts Hannover gegen Nord/LB

Am 12.08.2011 war es dann so weit. In einem Urteil des Landgerichts Hannover gegen die Nord/LB wurde einem Anleger der Montranus-Medienfonds Schadensersatz in Form von Rückabwicklung seiner Anlage zugesprochen. Neben einer unzureichenden Aufklärung des Anlegers vor Abwicklung des Anlagegeschäfts, war auch eine Filmfondsbeteiligung an der Magical Productions GmbH & Co. KG Streitgegenstand des Gerichtsprozesses.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. gegen Helaba Dublin

Doch auch mit einem Urteil vom 29.02.2012 durch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wurde festgehalten, dass der Fonds Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Hannover Leasing 166), welcher zum Teil über die Helaba Dublin vermittelt wurde, mit fehlerhaften Methoden arbeitet.

Die Bank Helaba Dublin, welche eine 1990 gegründete hundertprozentige Tochter der Helaba Landesbank Hessen-Thüringen ist, finanzierte in etwa die Hälfte der Beteiligungssummen mithilfe von obligatorischen Darlehen. Die Bank wurde in diesem Gerichtsspruch zur Rücknahme der Fondsbeteiligung gegenüber einem Anleger verurteilt. Auch die Fonds Montranus I und II traf es in mehreren Urteilen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung von Helaba Dublin

Im Zuge der Prozesse stellte sich heraus, dass durch die Helaba Dublin fehlerhafte Widerrufsbelehrungen an die Anleger ausgehändigt wurden. Zählen auch Sie zu den Opfern dieser unzulässigen Belehrungen über einen Widerruf, haben Sie gute Aussichten, dass Sie Schadensersatzansprüche durchsetzen können.

Denn wenn Sie fehlerhafte Widerrufsbelehrungen erhalten haben, ist es für Sie möglich, Ihre Finanzierungsverträge, welche zur Finanzierung der Montranus-Medienfondsbeteiligungen abgeschlossen wurden, zu widerrufen – sofern die zur Anwendung kommende Verjährungsfrist nicht überschritten wurde.

Rückzahlung des Eigenkapitals ohne Darlehensrückzahlung

Im Rahmen eines Widerrufs des Finanzierungsvertrages können Sie mit Fug und Recht auf eine Rückzahlung des Eigenkapitals – exklusive der ausbezahlten Ausschüttungen – bestehen. Die Darlehen müssen im Zuge dessen nicht zurückbezahlt werden, sondern es werden lediglich die Beteiligungen an die verursachende Bank übertragen.

Mangelnde Aufklärung über Rückvergütungen

Wurden Sie etwa im Beratungsgespräch nicht über sogenannte Kick-Backs in Kenntnis gesetzt? Dann war dies von Ihrem Finanzdienstleister rechtlich unzulässig. Kick-Backs sind verdeckte Rückvergütungen, welche an die Anlagevermittler ausbezahlt werden, sobald Sie Ihr Kapital in den jeweiligen Fonds investiert und damit Ihre Anteile erworben haben.

Es wird empfohlen, rasch zu handeln, da im Falle der Montranus-Medienfonds die Chancen für Schadensersatz gut stehen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann jedoch keine Durchsetzung Ihrer Ansprüche mehr für Sie erwirkt werden.

 

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Stellenausschreibung – Texter – Bankrecht – Kapitalmarktrecht – Job-Angebot für Rechtsreferendare, Jura-Studenten und Texter (m/w)

Sind Sie interessiert am Bankrecht und Kapitalmarktrecht? Kennen Sie sich etwas mit Suchmaschinenoptimierung (SEO) aus?

Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine(n)

Rechtsreferendar / Rechtsreferendarin, Jura-Student / Jura-Studentin oder Texter / Texterin,

der / die uns bei einem Online-Projekt helfen kann.

Wir möchten eine neue Homepage / Website rund um das Thema Bankrecht und Kapitalmarktrecht aufbauen. Den Lesern soll dabei Wissenswertes zu bankrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Themen, Begriffen und Urteilen vermittelt werden.

Die Internetseite wird über das Content-Management-System (CMS) WordPress betrieben. Sie sollen die Inhalte erstellen und / oder bearbeiten und die Seite als Webmaster betreuen.

Ihr Vorteil ist, dass Sie von zu Hause aus arbeiten können!

Eine ausführliche Bewerbung ist nicht nötig. Bitte richten Sie Ihre Anfrage per E-Mail an Rechtsanwalt Dr. Jochen Flegl: flegl@flegl-rechtsanwaelte.de

Wir freuen uns auf Sie!

 

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Erbvertrag aufsetzen – was Sie bei der Gestaltung beachten sollten

Gemäß § 1941 BGB liegt ein Erbvertrag vor, wenn der Erblasser durch Vertrag einen Erben einsetzt sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnet. Dabei kann der Erblasser als Vertragserben oder als Vermächtnisnehmer sowohl den Vertragsschließenden als auch eine Dritten bedenken. Die nähere rechtliche Ausgestaltung eines Erbvertrages regelt sich nach den §§ 2274 ff BGB. Der Erbvertrag hebt gemäß § 2289 Absatz 1 Satz 1 BGB frühere letztwillige Verfügungen auf.

Einseitige, zweiseitige – entgeltlich, unentgeltliche Erbverträge

Es gibt einseitige, zweiseitige und mehrseitige Erbverträge, je nachdem wie viele Personen sich verpflichten und vertragsmäßige Verfügungen vornehmen. Erbverträge können auch mit einem Ehe- oder einem Partnerschaftsvertrag verbunden werden. Bei den einseitigen Erbverträgen trifft nur der Erblasser eine Verfügung und der Partner wirkt an der Bindungswirkung des Vertrages mit. Bei den zweiseitigen Erbverträgen treffen beide Vertragspartner Verfügungen. Diese können, müssen aber nicht, auch gegenseitig sein.

Die Erbverträge werden auch danach unterschieden, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich sind. Von besonderer Bedeutung sind ganz aktuell die zweiseitigen Erbverträge, in denen sich der Erblasser hinsichtlich seines zukünftigen Nachlasses verpflichtet und der andere Vertragspartner dem Erblasser dafür Pflegeleistungen erbringen will. Obwohl es nur einen Paragrafen im BGB gibt, der den Erbvertrag definiert, gibt es doch viele Gestaltungsmöglichkeiten. Da es aber derart viele Varianten des Erbvertrages gibt, sollten Sie, bevor Sie einen Erbvertrag schließen, genau wissen und festlegen, wer daran beteiligt ist und welche Verpflichtung er im Detail eingehen will.

Beurkundung des Erbvertrages durch eine Notar ist zwingend

Jeder Erbvertrag muss zwingend gemäß § 2276 Absatz 1 Satz 1 BGB notariell beurkundet werden. Die Vertragspartner müssen auch beide gemäß § 2274 BGB gleichzeitig persönlich vor dem Notar erscheinen. Keiner der Vertragspartner hat die Möglichkeit sich vertreten zu lassen. Die notarielle Beurkundung gemäß § 2276 BGB kann aber ersetzt werden durch einen gerichtlichen Vergleich gemäß § 127 a BGB. Im gerichtlichen Protokoll werden dann die Erklärungen aufgenommen.

Bindungswirkung eines Erbvertrages

Mit einem notariell beurkundeten Erbvertrag binden Sie hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügungen. Es gilt, um Unklarheiten und Streit zu vermeiden, hier sehr präzise und detailliert zu formulieren. Mit Abschluss des Vertrages sind Sie als Vertragsparteien bezüglich Ihrer Verfügungen in Ihrer Testierfreiheit beschränkt. Das bedeutet, dass Sie zwar jederzeit gemäß § 2286 BGB über Ihr Vermögen unter Lebenden verfügen können, aber Ihr Vertragspartner aus dem Erbvertrag unter Umständen gemäß § 2287 BGB nach Eintritt des Erbfalles eine Schenkung an einen Dritten heraus verlangen kann.

Absichern gegen Weggabe des Erbes

Es gibt einen Weg, Schenkungen des Erblassers an Dritte nach dem Abschluss eines Erbvertrages zu verhindern. So können Sie einen zusätzlichen Verfügungsunterlassungsvertrag in Verbindung mit einem Rückübertragungsanspruch ins Grundbuch als Vormerkung eintragen lassen. Die vertragliche Bindung selber ist nicht durch eine Vormerkung im Grundbuch zu schützen, daher bedarf es eines zweiten Vertrages.

Rücktritt vom Erbvertrag und Vorbehalt im Erbvertrag

Bis zum Tode eines der Vertragspartner kann jede Seite gemäß § 2298 Abs. 2 Satz 1 BGB aufgrund eines vorbehaltenen Rücktrittsrecht gemäß § 2293 BGB zurücktreten. Mit der Ausübung des Rücktrittrechts fällt der gesamte Erbvertrag weg. Andere Rücktrittsgründe sind gemäß §§ 2294, 2295 BGB unter anderem Verfehlungen eines Vertragspartners. Grundsätzlich gibt es kein Rücktrittsrecht wegen Schlecht- oder Nichtleistung, da der notariell abgeschlossene Erbvertrag kein schuldrechtlicher Vertrag ist, somit das Schuldrecht nicht greift. Damit aber in den Fällen der Schlecht- oder Nichtleistung ein Rücktritt vom Vertrag problemlos möglich ist, sollten Sie im Vertrag ein Rücktrittsrecht für diese Fälle vorbehalten. Auch der Rücktritt muss gemäß § 2296 Absatz 2 Satz 2 BGB bei persönlichem Erscheinen notariell beurkundet werden. Fehlt im Vertrag ein solches Rücktrittsrecht, so bleibt nur der Weg über eine Anfechtung des Vertrages gemäß §§ 2281, 2078 Absatz 2 BGB. Ein Rücktrittsrecht ist jedoch die einfachere und schnellere Lösung.

Was es in jedem Fall zu beachten gilt!

Mit einem Erbvertrag binden Sie sich. Daher sollten Sie sich durch solche Instrumente wie den Verfügungsunterlassungsvertrag und den Rücktrittsvorbehalt gegen alle unangenehmen Eventualtiäten der Zukunft absichern.

 

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Kunst meets Kanzlei – Leonberger Kunstnacht 2012 – Sie sind herzlich eingeladen

Wann: Samstag, den 21.04.2012 ab 19 Uhr
Wo: Flegl Rechtsanwälte, Klosterstr. 2, 71229 Leonberg

Wir freuen uns auf die Leonberger Kunstnacht 2012! Auch dieses Jahr sind wir wieder mit sehenswerten Bildern von Inge M. Flegl dabei!

Sie möchten mehr erfahren? Einen kleinen Vorgeschmack gibt es hier: https://www.facebook.com/events/315096215170557/

 

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Insolvenz der Solar Millennium AG – Haben Sie Ihre Schadensersatzansprüche schon geprüft?

“Von der Sonne profitieren” – mit diesem Werbeslogan wurden möglicherweise auch Sie vor einiger Zeit zur Zeichnung für Aktien der Solar Millennium AG bewegt. Vermutlich wissen Sie bereits, dass das im Bereich erneuerbarer Energien tätige Unternehmen aus Erlangen seit längerer Zeit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Mit Datum vom 21.12.2011 musste die Solar Millennium AG letztlich einen Insolvenzantrag stellen. Ein Insolvenzverwalter führt nun die Geschäfte des Unternehmens.

Die Solar Millennium AG – ein global tätiges Unternehmen

Solar Millennium hatte sich auf solarthermische Kraftwerke spezialisiert – insbesondere auf Parabolrinnen-Anlagen konzentrierte sich das Unternehmen hierbei. Der Betrieb brüstete sich damit, mit seinem Konzept alle wichtigen Geschäftsfelder von Solarkraftwerken abzudecken:

  • Projektorganisation
  • Aufbau der Technologie
  • Schlüsselübergabe des Anlagenbetriebs

Betroffene Aktionäre hofften auf Schadensbegrenzung

Über 30.000 Aktionäre sind es, welche – bis zuletzt – auf Schadensbegrenzung gehofft hatten. Falls auch Sie dazu gehörten, vergessen Sie bitte nicht, dass Sie durch die nun eingetretene Insolvenz als Aktionär der Solar Millennium AG gegenüber den Gläubigern nachrangig behandelt werden. Da Sie durch Ihre Aktien zum Gesellschafter wurden, haben Sie erst Anspruch auf Zahlungen, wenn die Forderungen der Gläubiger voll erfüllt wurden.

Dies bedeutet, dass Sie erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, also im Falle einer Liquidation, Berücksichtigung finden. Etwaige Forderungen Ihrerseits gegen die Gesellschaft müssen an den Insolvenzverwalter ergehen und dort angemeldet werden. Zwischenzeitlich wurde ein Rundschreiben des Insolvenzverwalters versandt, worin er Unterlagen zur Forderungsanmeldung übermittelte.

Bangen der Anleger von Inhaberschuldverschreibungen und Fonds

Jene 15.000 Anleger, welche ihr Kapital in Form von Inhaberschuldverschreibungen in die Gesellschaft investiert haben, müssen bedauerlicherweise mit einem Totalverlust rechnen, wenn sie nichts dagegen unternehmen. Anleger, welche ihr Geld in die geschlossenen Fonds “Ibersol Fonds GmbH & Co. KG” und “Andasol Fonds GmbH & Co. KG” investiert haben, müssen leider auch um das Kapital zittern – wenngleich die Gesellschaft beteuert, dass die aufgelegten und nach identischen gesellschaftsrechtlichen Strukturen aufgebauten Fonds rechtlich selbständige Gesellschaften seien.

Ihr Schadensersatzanspruch

Zahlreiche Anleger und Aktionäre wurden von Beratungsinstituten, Beratern und Banken nicht korrekt über die wahren Risiken aufgeklärt – das ging aus ersten gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten hervor. Des Weiteren waren die Anleger mit Prospekten nur unvollständig informiert worden. Diese Faktoren können zu Schadensersatzansprüchen führen, sodass sogar vollständige Rückabwicklungen möglich sind. Damit könnten Sie sich als geschädigter Anleger schadlos halten!

Beachten Sie die Verjährungsfristen

Vorsicht ist geboten, denn die sogenannte “enge Prospekthaftung” lässt exakt eine Verjährungsfrist von drei Jahren nach Abschluss des Vertrages zu. Nach der “weiten Prospekthaftung” gemäß § 311 Abs. 2 BGB haben Sie genau drei Jahre Zeit Ihre verjährungshemmenden Maßnahmen einzuleiten, nachdem Sie von dem Prospektmangel erfahren haben. Danach ist jeder Anspruch verloren und Sie werden Ihr eingesetztes Kapital vollständig verlieren.

 

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Insolvenz der Solar Millennium AG

“Von der Sonne profitieren” – mit diesem Werbeslogan wurden möglicherweise auch Sie vor einiger Zeit zur Zeichnung für Aktien der Solar Millennium AG bewegt. Vermutlich wissen Sie bereits, dass das im Bereich erneuerbarer Energien tätige Unternehmen aus Erlangen seit längerer Zeit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Mit Datum 21.12.2011 musste die Solar Millennium AG daher am Amtsgericht Fürth einen Antrag auf Insolvenz einbringen (Az.: 503 IN 948/11) – mit selbem Datum wurde durch einen Gerichtsbeschluss die vorläufige Insolvenz angeordnet. Mit Beschluss vom 28.02.2012 wurde dann das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Insolvenzverwalter führt nun die Geschäfte des Unternehmens.

Solar Millennium AG – ein global tätiges Unternehmen

Die Solar Millennium AG hatte sich auf solarthermische Kraftwerke spezialisiert – insbesondere auf Parabolrinnen-Anlagen konzentrierte sich hierbei das Unternehmen. Der Betrieb brüstet sich damit, mit seinem Konzept alle wichtigen Geschäftsfelder von Solarkraftwerken abzudecken – von der Projektorganisation über den Aufbau der Technologie bis hin zur Schlüsselübergabe des Anlagenbetriebs. Bislang betrifft das Insolvenzverfahren nur die Muttergesellschaft – Tochterunternehmen blieben bis jetzt weitestgehend verschont.

Betroffene Aktionäre hofften auf Schadensbegrenzung

Über 30.000 Aktionäre sind es, welche auf Schadensbegrenzung gehofft hatten. Falls auch Sie dazu gehörten, vergessen Sie bitte nicht, dass Sie nun durch die eingetretene Insolvenz als Aktionär der Solar Millennium AG gegenüber den Gläubigern nachrangig behandelt werden. Da Sie durch Ihre Aktien zum Gesellschafter der Solar Millennium AG wurden, haben Sie erst Anspruch auf Zahlungen, wenn die Forderungen der Gläubiger 100%ig erfüllt wurden. Das heißt, dass Sie erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, also im Falle einer Liquidation, Berücksichtigung finden. Etwaige Forderungen Ihrerseits gegen die Gesellschaft müssen an den Insolvenzverwalter ergehen und dort angemeldet werden. Zwischenzeitlich wurde ein Rundschreiben des Insolvenzverwalters der Gesellschaft versandt, worin er Unterlagen zur Forderungsanmeldung übermittelte.

Bangen der Anleger von Inhaberschuldverschreibungen und Fonds

Jene 15.000 Anleger, welche ihr Kapital in Form von Inhaberschuldverschreibungen in die Gesellschaft investiert haben, müssen bedauerlicherweise mit einem Totalverlust rechnen, wenn keine rechtlichen Schritte gesetzt werden. Anleger, welche ihr Geld in die geschlossenen Fonds “Ibersol Fonds GmbH & Co. KG” und “Andasol Fonds GmbH & Co. KG” investiert haben, müssen leider auch um das Kapital zittern – wenngleich die Gesellschaft beteuert, dass die aufgelegten und nach identischen gesellschaftsrechtlichen Strukturen aufgebauten Fonds rechtlich selbstständige Gesellschaften sind.

Gründe für Ihren Schadensersatzanspruch

Zahlreiche Anleger und Aktionäre wurden von Beratungsinstituten, Beratern und Banken nicht korrekt über die wahren Risiken aufgeklärt – das ging aus ersten Gerichtsprozessen hervor. Des Weiteren waren Prospekte nicht mit vollständigen Informationen versehen. Diese Faktoren führen zu umfassenden Schadensersatzansprüchen – sogar vollständige Rückabwicklungen sind für Anleger möglich. Eine erleichterte Rückgängigmachung der Anlage kann dann erfolgen, wenn die Zeichnung sechs Monate nach der Veröffentlichung des Prospekts durchgeführt wurde.

Vorsicht ist geboten, denn die sogenannte “enge Prospekthaftung” läuft exakt drei Jahre nach Abschluss des Vertrags. Nach der “weiten Prospekthaftung” gemäß § 311 Abs. 2 BGB haben Sie genau drei Jahre Zeit Ihre Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Gericht einzubringen, nachdem Sie von dem Prospektmangel erfahren haben. Danach ist jeder Anspruch verloren und Sie können Ihr Kapital vollständig verlieren. Lassen Sie daher keine wertvolle Zeit verstreichen und lassen Sie den Fall rasch mit einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt prüfen.

 

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