Hegt ein Arbeitnehmer den Wunsch, seine Arbeitszeit zu verringern, beschränkt sich die Vorgabe zur Verringerung der Arbeitszeit nicht auf das vertraglich festgelegte Arbeitszeitmodell. Die nach Verringerung der Jahresarbeit verbleibende Arbeitszeit kann unter Umständen auch nach den Wünschen des Arbeitnehmers auf das Jahr verteilt werden und so einen arbeitsfreien Monat ergeben (LAG Düsseldorf, Az.: 11 Sa 360/11, Urteil vom 25.08.2011).

Im verhandelten Fall ging es um einen Teilzeitantrag einer Arbeitnehmerin. Die Arbeitnehmerin und Klägerin schloss am 25.07.1996 einen Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin, der M.M.-Unternehmen GmbH, und war seit 19.09.1996 dort als Flugbegleiterin tätig. Das Unternehmen beschäftigte insgesamt 1.300 Flugbegleiter. Zuletzt verdiente die Klägerin ein Brutto-Monatsgehalt von EUR 3.300,00.

Ab 01.01.2008 wurde neben einem Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal ein “Teilzeit-Tarifvertrag Nr. 3″ für das Flugpersonal in Kraft gesetzt. Auf Basis dieses “Teilzeit-Tarifvertrages” beantragte die Klägerin, welche zu diesem Zeitpunkt gemäß § 14 Abs. 2 MTV 169 Stunden im Monat arbeitete, eine Verringerung ihres Arbeitszeitmodells bei der M.M.-Unternehmen GmbH. Die Arbeitgerberin lehnte dieses Gesuch ab.

Mit Schreiben vom 20.10.2010 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Reduktion der Jahresarbeitszeit gemäß § 8 TzBfG. Der nunmehrige Wunsch der Flugbegleiterin war es, neben der Weiterführung ihres Arbeitsverhältnisses einen Freimonat (Juli oder alternativ August) im Jahr zu erhalten. Die Arbeitgeberin lehnte auch diesen Antrag, unter Berufung auf eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Arbeitsablauf, Betrieb und Organisation mit Schreiben 08.11.2010 ab und untermauerte die Entscheidung mit den Paragraphen § 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG i.V.m. § 5 Abs. 1 des Tarifvertrages.

Am 01.04.2011 fusionierte die M.M.-Unternehmen GmbH mit der nunmehrigen Beklagten.

Da die Klägerin ihr Ansuchen weiter verfolgen wollte und auch einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung ihres Teilzeitarbeitsgesuches sah, brachte sie mit Datum vom 03.12.2010 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eine Klage gegen ihre Arbeitgeberin ein. Darin forderte sie die Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von zwölf auf elf Monate.

Am 23.03.2011 gab das Arbeitsgericht der Klage statt.

Entgegen der Behauptung der Beklagten brachte die Klägerin die Klage fristgerecht ein, zumal die Beklagte die Ablehnung des Teilzeitantrages nicht mit der Arbeitnehmerin erörtert hatte. Auch die Begründung der Beklagten, dass alternative Arbeitszeitmodelle – so wie das von der Klägerin geforderte Teilzeitmodell – unverhältnismäßig hohe Kosten nach sich zögen, überzeugte das Gericht nicht. Betriebliche Gründe, welche im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG dem Gesuch der Klägerin entgegenstehen würden, konnten die Richter aus der Argumentation der Beklagten nicht erkennen.

Gegen dieses Urteil ging die Beklagte am 18.03.2011 im Rahmen einer Berufung vor und wiederholte dabei im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte das erstinstanzliche Urteil und erachtete die Berufung für unbegründet.

Die Vorinstanz habe korrekt entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG habe. Gesetzliche Voraussetzungen zur Geltendmachung seien erfüllt. § 5 des “Teilzeit-Tarifvertrages” könnten keine betrieblichen Gründe entnommen werden, die der Verlegung des freien Monats in den Juli entgegenstünden. Somit war dem Urteil der ersten Instanz zu entsprechen und der Verringerungswunsch der Klägerin legitim.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde durch die Kammer eine Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

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